Der „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständiger“
ist nach § 132a Strafgesetzbuch eine rechtlich geschützte Bezeichnung. Der Titel darf nur von einer Person getragen werden, die sich im Sinne der Sachverständigen-Ausbildung einer entsprechenden Prüfung der ihn bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts unterzogen hat. Der Sachverständige kann sich mit seinem „Rundstempel“ oder „Sachverständigenausweis“ legitimieren.